Man muß es schon genau lesen!
Die Bußgeldvorschriften sagt z.B.:
Auf deutsch:Kurzzeitkenzeichen einer anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen.
Wenn ich ein KZK besorge und das auf mein Auto montiere und das Auto dann verkaufe, darf der Käufer das KZK nutzen, da es ja nicht "an einem anderen Fahrzeug" benutzt wird.
Und im geänderten Paragraphen heißt es nun:
Früher hieß es:Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulassungsstelle bei Bedarf ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen.
Früher konnte man also das KZK in Köln beantragen und damit ein Fahrzeug von München nach Hamburg überführen.Auf Antrag hat eine Zulassungsbehörde...
Jetzt muß man das KZK bei der örtlich zuständigen Zulassungsstelle beantragen.
Nur ist nicht geklärt, welches die örtlich zuständige Zulassungstelle ist.
Die am Zielort oder die am Abholort.
Grüße
Roman