hab da von nem kumpel ä nettes bildle gschickt bekommen

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Das ist falsch.Martin hat geschrieben:Beim Blaulicht bezieht sich das m.E. ebenfalls nur auf die Funktionsfähigkeit und Benutzung desselben. Insofern... solange ein Blauchlicht vorhanden ist, aber nicht leuchtet sollte es auch dagegen keine Handhabe geben.
An Privatfahrzeugen ist also Blaulicht nicht zulässig!(3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht – Rundumlicht – dürfen ausgerüstet sein:
1. Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei oder des Zolldienstes dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,
2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,
3. Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind,
4. Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.
Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Fahrzeugen nur in Verbindung mit Kennleuchten für blaues Blinklicht – Rundumlicht –.
So kenne ich es von meinem Kollegen, der gelegentlich mitRoman hat geschrieben:
An Privatfahrzeugen ist also Blaulicht nicht zulässig!
... eingeschränkt. Inkl. des m.E. also meines ErachtensMartin hat geschrieben:...bezieht sich das m.E. ebenfalls nur auf die Funktionsfähigkeit und Benutzung desselben...
"früher" konnte man ausgemusterte polizeifahrzeuge (hier 32b´sWinfriedB hat geschrieben:...wobei zu bemerken ist, daß jedermann die Polizei-Farbgebung anbringen darf (bis auf die Reflektorstreifen, falls es nicht welche gibt, die eine KBA-Zulassung haben - glaub ich aber nicht). Lediglich die Aufschrift "Polizei" sowie andere hoheitliche Symbole (Landeswappen u.ä.) dürfen nur die Behördenfahrzeuge tragen, ebenso die sog. Sondersignalanlage (Blaulicht usw.).