nahmd folks
hab da von nem kumpel ä nettes bildle gschickt bekommen
[attachment=0]VW PASSAT.jpg
nettes Bildle
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nettes Bildle
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Saugmotor .... nur Kranke werden zwangsbeatmet...
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Re: nettes Bildle
Gruß. Martin
P.S.: ca. -575 (Rest 3), denke ich...
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Re: nettes Bildle
...wobei zu bemerken ist, daß jedermann die Polizei-Farbgebung anbringen darf (bis auf die Reflektorstreifen, falls es nicht welche gibt, die eine KBA-Zulassung haben - glaub ich aber nicht). Lediglich die Aufschrift "Polizei" sowie andere hoheitliche Symbole (Landeswappen u.ä.) dürfen nur die Behördenfahrzeuge tragen, ebenso die sog. Sondersignalanlage (Blaulicht usw.).
1982er Variant Automatik 63kW (einer von 89 - Stand 01/2012, staatl. anerkannter Oldtimer)
1954er Bismarck "Weltmeister Lohmann" (gepimpt)
1987er Auchan "Raymond Poulidor" (Billigrad, kein Mercier - umgebaut)
+ zwei Bahnhofsschlampen
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Re: nettes Bildle
Mal vorab... ich habe nicht vor, es auszuprobieren, aber...
... Begriff und Schriftzug "Polizei" sind nicht geschützt
Insofern dürfte sie Jedermann anbringen, sofern er damit nicht beabsichtigt, die Ausübung eines entsprechenden Amtes vorzutäuschen. Denn dieses Vortäuschen ist rechtswidrig. Beim Blaulicht bezieht sich das m.E. ebenfalls nur auf die Funktionsfähigkeit und Benutzung desselben. Insofern... solange ein Blauchlicht vorhanden ist, aber nicht leuchtet sollte es auch dagegen keine Handhabe geben.
Das läßt sich allenfalls mit dem Zulassungrecht in Hinsicht auf zulässige Beleuchtungseinrichtungen begründen Wie es mit den Reflektorstreifen aussieht, weiß ich nicht.
Das Problem ist, daß Behörden gerne mal Dinge "umsetzen", für die es keine Grundlage gibt und auf der anderen Seite der gemeine Deutsche alles befolgt, was ihm die Obrigkeit vorsetzt...
Mir ist nämlich durchaus bekannt, daß die Praxis (abgedeckte Blaulichter und Polizei-Schriftzüge an Ex-Polizeiwagen) anders aussieht. Wie gesagt... eine Grundlage hierfür gibt es m.E. nicht. Einschränkungen bezüglich der Blaulichter sind jedoch möglich.
So ist es, auch wenn es die Uniformständer nicht freut, z.B. nicht verboten mit T-Shirts oder Jacken mit der Aufschrift "Polizei" rumzulaufen.
... Begriff und Schriftzug "Polizei" sind nicht geschützt
Insofern dürfte sie Jedermann anbringen, sofern er damit nicht beabsichtigt, die Ausübung eines entsprechenden Amtes vorzutäuschen. Denn dieses Vortäuschen ist rechtswidrig. Beim Blaulicht bezieht sich das m.E. ebenfalls nur auf die Funktionsfähigkeit und Benutzung desselben. Insofern... solange ein Blauchlicht vorhanden ist, aber nicht leuchtet sollte es auch dagegen keine Handhabe geben.
Das läßt sich allenfalls mit dem Zulassungrecht in Hinsicht auf zulässige Beleuchtungseinrichtungen begründen Wie es mit den Reflektorstreifen aussieht, weiß ich nicht.
Das Problem ist, daß Behörden gerne mal Dinge "umsetzen", für die es keine Grundlage gibt und auf der anderen Seite der gemeine Deutsche alles befolgt, was ihm die Obrigkeit vorsetzt...
Mir ist nämlich durchaus bekannt, daß die Praxis (abgedeckte Blaulichter und Polizei-Schriftzüge an Ex-Polizeiwagen) anders aussieht. Wie gesagt... eine Grundlage hierfür gibt es m.E. nicht. Einschränkungen bezüglich der Blaulichter sind jedoch möglich.
So ist es, auch wenn es die Uniformständer nicht freut, z.B. nicht verboten mit T-Shirts oder Jacken mit der Aufschrift "Polizei" rumzulaufen.
Gruß. Martin
P.S.: ca. -575 (Rest 3), denke ich...
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Re: nettes Bildle
Das ist falsch.Martin hat geschrieben:Beim Blaulicht bezieht sich das m.E. ebenfalls nur auf die Funktionsfähigkeit und Benutzung desselben. Insofern... solange ein Blauchlicht vorhanden ist, aber nicht leuchtet sollte es auch dagegen keine Handhabe geben.
Ich zitiere einmal §52 Abs. 3 StVZO:
An Privatfahrzeugen ist also Blaulicht nicht zulässig!(3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht – Rundumlicht – dürfen ausgerüstet sein:
1. Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei oder des Zolldienstes dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,
2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,
3. Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind,
4. Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.
Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Fahrzeugen nur in Verbindung mit Kennleuchten für blaues Blinklicht – Rundumlicht –.
Das Bußgeld dafür ist aber mit nur 15,- € gering.
Und wenn man es einschaltet, kostet es auch nur 20,- € extra.
Grüße
Roman
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Passat SRH GT '87 KX, Tornadorot
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Re: nettes Bildle
Sehr geil,
rumfahren möcht ich so aber echt nicht. Da wirste ja ständig angehalten.
Gruß Manni
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Re: nettes Bildle
So kenne ich es von meinem Kollegen, der gelegentlich mitRoman hat geschrieben:
An Privatfahrzeugen ist also Blaulicht nicht zulässig!
http://www.strahlenmesswagen.de
rumfährt. Außer bei Kolonnenfahrten bei Oldtimer-Treffen hat er auch immer ein Verhüterli auf seinem Blaulicht (siehe 2. Bild bei "Bilder heute").
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Re: nettes Bildle
Na ja... deshalb hatte ich das ja auch auf...
Im Übrigen sagt der §52.3 der StVZO nichts über einen Bezug zur von mir erwähnten Funktionsfähigkeit aus . Ich nehme das juristisch und sprachlich sehr genau. Ich würde da den Standpunkt vertreten, daß eine Rundumleuchte ohne Leuchtmittel und Verkabelung gar keine Leuchte ist und insofern der §52.3 StVZO garnicht greift. Schließlich haben die NSW-Attrappen beim 32B auch keine Funktion, während vorhandene NSW funktionieren müssen.
... eingeschränkt. Inkl. des m.E. also meines Erachtens .Martin hat geschrieben:...bezieht sich das m.E. ebenfalls nur auf die Funktionsfähigkeit und Benutzung desselben...
Im Übrigen sagt der §52.3 der StVZO nichts über einen Bezug zur von mir erwähnten Funktionsfähigkeit aus . Ich nehme das juristisch und sprachlich sehr genau. Ich würde da den Standpunkt vertreten, daß eine Rundumleuchte ohne Leuchtmittel und Verkabelung gar keine Leuchte ist und insofern der §52.3 StVZO garnicht greift. Schließlich haben die NSW-Attrappen beim 32B auch keine Funktion, während vorhandene NSW funktionieren müssen.
Gruß. Martin
P.S.: ca. -575 (Rest 3), denke ich...
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Re: nettes Bildle
Doch, das ist eine Leuchte, egal, ob angeschlossen oder nicht.
Und jetzt wirds kurios:
Die Leuchte ist zwar an Privatfahrzeugen verboten, aber wenn sie vorhanden ist, muß sie funktionieren, d.h. angeschlossen sein und heile Birne drin sein.
Die NSW-Attrappen sind keine Leuchten, da ihnen zum Einen das Prüfzeichen für eine Leuchte fehlt und zum anderen gar keine Möglichkeit vorhanden ist, sie als Leuchte zu benutzen.
Es ist nämlich gar keine Möglichkeit vorhanden, eine Glühbirne zu montieren.
Grüße
Roman
Und jetzt wirds kurios:
Die Leuchte ist zwar an Privatfahrzeugen verboten, aber wenn sie vorhanden ist, muß sie funktionieren, d.h. angeschlossen sein und heile Birne drin sein.
Die NSW-Attrappen sind keine Leuchten, da ihnen zum Einen das Prüfzeichen für eine Leuchte fehlt und zum anderen gar keine Möglichkeit vorhanden ist, sie als Leuchte zu benutzen.
Es ist nämlich gar keine Möglichkeit vorhanden, eine Glühbirne zu montieren.
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Re: nettes Bildle
"früher" konnte man ausgemusterte polizeifahrzeuge (hier 32b´s ) auch mit dem polizei schriftzug kaufen für n appel und n ei. ich bin selbst in jungen jahren mit einem polizei passat rumgefahren 6 monate lang.WinfriedB hat geschrieben:...wobei zu bemerken ist, daß jedermann die Polizei-Farbgebung anbringen darf (bis auf die Reflektorstreifen, falls es nicht welche gibt, die eine KBA-Zulassung haben - glaub ich aber nicht). Lediglich die Aufschrift "Polizei" sowie andere hoheitliche Symbole (Landeswappen u.ä.) dürfen nur die Behördenfahrzeuge tragen, ebenso die sog. Sondersignalanlage (Blaulicht usw.).
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